EU Führerschein - 3. Führerscheinrichtlinie

Artikel 13
2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.

Rechtssicher zum EU Führerschein ohne MPU durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments, wenn Sie den Führerschein in Tschechien legal und unter Einhaltung aller geltenden Gesetze und Bestimmungen erwerben, insbesondere die Meldepflicht ( sogenannte 185 Tageregelung ) muss und wird der Tschechische EU-Führerschein zu 100% von jedem EU-Land, insbesondere Deutschland anerkannt.

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Richtlinien verlangen von jedem Staat der EU die Umsetzung in nationales Recht. Die sog. 3. FS-Richtlinie ist zwar vom 19.01.2007 gültig, aber die Staaten der EU dürfen diese erst ab 19.01.2013 anwenden!

Grund hierfür ist die Einführung einheitlicher Führerscheine für alle Mitgliedsstaaten der EU. Eine Richtlinie ist etwas anderes wie ein bereits bestehendes Gesetz. Diese negative Kampagne, wie derzeit in Deutschland um den EU-FS aus dem Ausland von sog. Verkehrsexperten propagiert, ist schlichtweg irreführend! Diese Kampagne finanzieren jene, die eine Unmenge Profit aus MPU und weiteren Kursen schlagen! Wir versichernen Ihnen, daß deutsche Behörden über nach bestehendem Recht erlangte tschechische EU- Führerscheine keine Macht haben. Um Ihnen unsere Ausführungen zu untermauern, hier einige Passagen von der 3. EU-FS- Richtlinie 2006/126/EU:

Zitat aus Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über den Führerschein (Neufassung)(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,
auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [1], nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [2], in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 13
2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.


Artikel 15
Amtshilfe
Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. Sie nutzen das zu diesem Zweck eingerichtete EU-Führerscheinnetz, sobald das Netz in Betrieb ist.

Artikel 16
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 4 Buchstaben b bis k, Artikel 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Absätze 2, 3 und 5, die Artikel 8, 10, 13, 14 und 15 sowie Anhang I Nummer 2, Anhang II Nummer 5.2 in Bezug auf die Klassen A1, A2 und A und den Anhängen IV, V und VI nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

2. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Januar 2013 an.

Artikel 19
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident : J. Borrell Fontelles
Im Namen des Rates
Der Präsident : J. Korkeaoja



Mitteilungsblatt der ARGE Verkehrsrecht 1/2007 lässt keinen Zweifel daran, dass verschiedene Medienberichte, auch von führenden Automilclubs nicht der Wahrheit entsprechen!

Zeitungsartikel OSNABRÜCKER LAND: Landgericht gibt deutschem Autofahrer mit ausländischer Fahrerlaubnis Recht!

Rufen Sie uns an, wenn Sie mehr darüber erfahren wollen, wie deutsche Bürger, die dringend eine Fahrerlaubnis benötigen - regelrecht angelogen werden - um diese davon abzuhalten im EU-Ausland eine rechtlich zu 100% abgesicherte Fahrerlaubnis zu erwerben!

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